Jahresbericht 2013/2014

hausinvest Commerz Real

Steuerliche Hinweise für Anteilsinhaber

Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften

Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem beschriebenen Sondervermögen mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

Das Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Die steuerpflichtigen Erträge des Sondervermögens werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801 Euro (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) beziehungsweise 1.602 Euro (für zusammen veranlagte Ehegatten) übersteigen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die vom Sondervermögen ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge, der Zwischengewinn sowie der Gewinn aus dem An- und Verkauf von Fondsanteilen, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden beziehungsweise werden.1

Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sogenannte Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und ausländische Quellensteuern angerechnet.

Der Steuerabzug hat unter anderem aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persön­liche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 Prozent. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sogenannte Günstigerprüfung).

Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z. B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 Prozent oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst. Die steuerliche Gesetzgebung erfordert zur Ermittlung der steuerpflichtigen beziehungsweise der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge eine differenzierte Betrachtung der Ertragsbestandteile.

1 Gewinne aus dem Verkauf von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen sind beim Privatanleger steuerfrei.

Besteuerung auf Fondsebene

Der Gesetzgeber hat in Deutschland die Immobilien-Sondervermögen von allen Ertrag- und Substanzsteuern befreit. Die Besteuerung der Erträge erfolgt jeweils bei den Anlegern.

Einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Behandlung der Ausschüttung in €

  Für Anteile im Privatvermögen
 
Für Anteile im
Betriebsvermögen
EStG  
Für Anteile im
Betriebsvermögen
KStG  
Ausschüttung je Anteil 1,1000 1,1000 1,1000
zzgl. gezahlter deutscher Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag sowie gezahlter (abzgl. erstatteter) ausländischer Quellensteuer

0,1583


0,1583


0,1583
davon
Steuerfreie ausländische
Einkünfte1

-0,3752

-0,3752 2

-0,3752
Veräußerungsgewinne von inländischen Immobilien außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist

0,0000


0,0000


0,0000
Ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre -0,5673 -0,5673 -0,5673
Steuerpflichtiger Anteil der Ausschüttung 0,3158 0,3158 0,3158
Steuerpflichtiger Anteil der Thesaurierung 0,0292 0,0292 0,0292
Anrechenbare ausländische Quellensteuer 0,0103 0,0103 0,0103
Anrechenbare fiktive ausländische
Quellensteuer

0,0009

0,0009

0,0009

1 Es handelt sich ausschließlich um nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Einkommensteuer befreite Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Veräußerungsgewinne von im Ausland belegenen Liegenschaften innerhalb und außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist sowie um sonstige Einkünfte (Veräußerungsgewinne aus in UK belegenen Liegenschaften innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist wurden als steuerpflichtig behandelt).
2 Hiervon unterliegen 0,4051 € je Anteil dem Progressionsvorbehalt, da sie aus Einkünften von Drittstaaten stammen. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass die steuerfreien Einkünfte bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes, der auf die steuerpflichtigen Einkünfte des jeweiligen Anlegers anzuwenden ist, zu berücksichtigen sind.

Kapitalertragsteuerpflichtige Erträge in €

Bemessungsgrundlage   0,3450  
Kapitalertragsteuer (25 %) ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 0,0863

Die oben angegebenen Beträge wurden nach kaufmännischen Regeln auf vier Nachkommastellen gerundet. Eventuelle Rundungsdifferenzen wurden nicht angepasst.

Die auf den einzelnen Anleger entfallende Kapitalertragsteuer (§ 7 InvStG) wird auf Anweisung der Finanzbehörde wie folgt errechnet:

Die in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge (0,2342 € je Anteil) sind zunächst mit der Anzahl der am Ausschüttungstag (17. Juni 2013) beim Anleger vorhandenen Anteile zu multiplizieren; hieraus errechnet sich die Kapitalertragsteuer. Auf diesen Betrag wird zusätzlich der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben. Bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) wird keine Kapitalertragsteuer erhoben. Bei Vorlage eines gültigen Freistellungsauftrages (Sparer-Pauschbetrag) wird Kapitalertragsteuer nur auf den Freistellungsauftrag übersteigenden Teil der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge erhoben.

Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

Inländische Mieterträge, Zinsen, Dividenden (insb. aus Immobilienkapitalgesellschaften), sonstige Erträge und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung
Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge (Inländische Mieterträge, Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge) und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung unterliegen bei Inlandsverwahrung grundsätzlich dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801 Euro bei Ein-zelveranlagung beziehungsweise 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.

Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung).

Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuerrechtlich ausschüttenden Sonderver-mögens in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Kreditinstitut (Depotfall), so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

Für den Steuerabzug eines thesaurierenden Sondervermögens stellt das Sondervermögen den depotführenden Stellen die Kapitalertragsteuer nebst den maximal anfallenden Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zur Verfügung. Die depotführenden Stellen nehmen den Steuerabzug wie im Ausschüttungsfall unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Anleger vor, so dass insbesondere gegebenenfalls die Kirchensteuer abgeführt werden kann. Soweit das Sondervermögen den depotführenden Stellen Beträge zur Verfügung gestellt hat, die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung.

Befinden sich die Anteile im Depot bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft, so erhält der Anleger, der seiner depotführenden Stelle einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Sondervermögens vorlegt, den depotführenden Stellen zur Verfügung gestellten Betrag auf seinem Konto gutgeschrieben.

Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger auf Antrag von der depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung über den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug und den Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, den Steuerabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen zu lassen. Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot verwahrt und Ertragsscheine einem inländischen Kreditinstitut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird der Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag vorgenommen.

Dividenden von ausländischen (Immobilien-)Kapitalgesellschaften als so genannte Schachteldividenden können nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht steuerfrei sein. Sie gehen daher in die Bemessungsgrundlagen für den Steuerabzug ein.

Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien nach Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaffung
Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien außerhalb der Zehnjahresfrist, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, sind beim Anleger stets steuerfrei.

Ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung
Steuerfrei bleiben ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien, auf deren Besteuerung Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkom-mens (Freistellungsmethode) verzichtet hat (Regelfall). Die steuerfreien Erträge wirken sich auch nicht auf den anzuwendenden Steuersatz aus (kein Progressionsvorbehalt).

Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen ausnahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, gelten die Aussagen zur Behandlung von Gewinnen aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung analog. Die in den Herkunftsländern gezahlten Steuern können gegebenenfalls auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wurden.

Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnlichen Genussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, werden beim Anleger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zudem werden die Gewinne aus der Veräußerung der in §1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalforderungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausgeschüttet werden.

Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen:

  • a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
  • b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit festem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Reverse-Floater,
  • c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröffentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden,
  • d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen,
  • e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Gewinnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und
  • f) „cum“-erworbene Optionsanleihen.

Werden Gewinne aus der Veräußerung der o.g. Wertpapiere / Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien ausgeschüttet, sind sie grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen bei Verwahrung der Anteile im Inland dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfallsKirchensteuer). Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften sind jedoch steuerfrei, wenn die Wertpapiere auf Ebene des Sondervermögens vor dem 1. Januar 2009 erworben bzw. die Termingeschäfte vor dem 1. Januar 2009 eingegangen wurden.

Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der oben genannten Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln (siehe Seite 263).

Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobilienpersonen­gesellschaften
Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobilienpersonengesellschaften sind steuerlich bereits mit Ende des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft auf der Ebene des Sondervermögens zu erfassen. Sie sind nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen.

Negative steuerliche Erträge

Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden diese auf der Ebene des Sondervermögens steuerlich vorgetragen. Diese können auf der Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger einkommensteuerlich erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sondervermögens endet, beziehungsweise die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sondervermögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf der Ebene des Sondervermögens verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer des Anlegers ist nicht möglich.

Substanzauskehrungen

Substanzauskehrungen (z. B. in Form von Bauzinsen) sind nicht steuerbar. Substanzauskehrungen, die der Anleger während seiner Besitzzeit erhalten hat, sind allerdings dem steuerlichen Ergebnis aus der Veräußerung der Fondsanteile hinzuzurechnen, dass heißt sie erhöhen den steuerlichen Gewinn.

Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

Inländische Mieterträge und Zinserträge sowie zinsähnliche Erträge

Inländische Mieterträge, Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig.2 Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden.

Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs.

Ausländische Mieterträge

Bei Mieterträgen aus ausländischen Immobilien verzichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistellung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist jedoch der Progressionsvorbehalt teilweise zu beachten.

Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen ausnahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern gegebenenfalls auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wurden.

Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien

Thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, soweit sie nach Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaffung der Immobilie auf Fondsebene erzielt werden. Die Gewinne werden erst bei ihrer Ausschüttung steuerpflichtig, wobei Deutschland in der Regel auf die Besteuerung ausländischer Gewinne (Freistellung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens) verzichtet.

Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist sind bei Thesaurierung beziehungsweise Ausschüttung steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichtigen. Dabei sind die Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien in vollem Umfang steuerpflichtig.

Bei Gewinnen aus dem Verkauf ausländischer Immobilien verzichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistellung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten.

Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen ausnahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern gegebenenfalls auf die deutsche Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer angerechnet werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug beziehungsweise eine Vergütung des Steuerabzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs.

Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnlichen Genussrechten und Investmentfondsanteilen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, wenn sie thesauriert werden. Zudem werden die Gewinne aus der Veräußerung der nachfolgend genannten Kapitalforderungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausgeschüttet werden:

  • a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
  • b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit festem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Reverse-Floater,
  • c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröffentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden,
  • d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen,
  • e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Gewinnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und
  • f) „cum“-erworbene Optionsanleihen.

Werden diese Gewinne ausgeschüttet, so sind sie steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichtigen. Dabei sind Veräußerungsgewinne aus Aktien ganz 3 (bei Anlegern, die Körperschaften sind) oder zu 40 Prozent (bei sonstigen betrieblichen Anlegern, z. B. Einzelunternehmern) steuerfrei (Teileinkünfteverfahren). Veräußerungsgewinne aus Renten / Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien sind hingegen in voller Höhe steuerpflichtig.

Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der oben genannten Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln (siehe Seite 266).

Ausgeschüttete Wertpapierveräußerungsgewinne, ausgeschüttete Termingeschäftsgewinne sowie ausgeschüttete Erträge aus Stillhalterprämien unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Dies gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Wertpapieren und für Gewinne aus vor dem 1. Januar 2009 eingegangenen Termingeschäften. Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist oder diese Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erklärt wird.

In- und ausländische Dividenden (insbesondere aus Immobilienkapitalgesellschaften)

Vor dem 1. März 2013 dem Sondervermögen zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Immobilienkapitalgesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Divedenden nach dem REITG bei Körperschaften grundsätzlich steuerfrei (5 Prozent der Dividenden gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit letzlich doch steuerpflichtig). Aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung von Streubesitzdividenden sind nach dem 28. Februar 2013 dem Sondervermögen aus der Direktanlage zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Immobilienkapitalgesellschaften bei Körperschaften steuerpflichtig. Von Einzelunternehmen sind Dividenden – mit Ausnahme der Dividenden nach dem REITG – zu 60 Prozent zu versteuern (Teileinkünfteverfahren).

Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist (wobei von Körperschaften i.S.d. §1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorliegen muss) oder die ausländischen Dividenden Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erklärt wird.

Bei gewerbesteuerpflichtigen Anlegern sind die zum Teil einkommensteuerfreien beziehungsweise körperschaftsteuerfreien Dividendenerträge für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen, nicht aber wieder zu kürzen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Dividenden von ausländischen (Immobilien-)Kapitalgesellschaften als so genannte Schachteldividenden in vollem Umfang nur dann steuerfrei sein, wenn der Anleger eine (Kapital-)Gesellschaft i. S. d. entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens ist und auf ihn durchgerechnet eine genügend hohe (Schachtel-)Beteiligung entfällt.

Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobilienpersonengesellschaften

Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobilienpersonengesellschaften sind steuerlich bereits mit Ende des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft auf der Ebene des Sondervermögens zu erfassen. Sie sind nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen.

Negative steuerliche Erträge

Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden diese steuerlich auf der Ebene des Sondervermögens vorgetragen. Diese können auf der Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sondervermögens endet beziehungsweise die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sondervermögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf der Ebene des Sondervermögens verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich.

Substanzauskehrungen

Substanzauskehrungen (z. B. in Form von Bauzinsen) sind nicht steuerbar. Dies bedeutet für einen bilanzierenden Anleger, dass die Substanzauskehrungen in der Handelsbilanz ertragswirksam zu vereinnahmen sind, in der Steuerbilanz aufwandswirksam ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist und damit technisch die historischen Anschaffungskosten steuerneutral gemindert werden. Alternativ können die fortgeführten Anschaffungskosten um den anteiligen Betrag der Substanzausschüttung vermindert werden.

Steuerausländer

Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Sondervermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle (Depotfall), wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnliche Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Termingeschäftsgewinne und ausländische Dividenden Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt beziehungsweise nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs gemäß § 37 Abs. 2 AO zu beantragen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt der depotführenden Stelle.

Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender Sondervermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird ihm bei Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigenschaft keine Steuer einbehalten, soweit es sich nicht um inländische Dividenden oder inländische Mieten, handelt. Erfolgt der Antrag auf Erstattung verspätet, kann – wie bei verspätetem Nachweis der Ausländereigenschaft bei ausschüttenden Fonds – eine Erstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO auch nach dem Thesaurierungszeitpunkt beantragt werden.

Für inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt hingegen ein Steuerabzug. Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung dieses Steuerabzugs für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn.

Solidaritätszuschlag

Auf den bei Ausschüttungen oder Thesaurierungen abzuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zu erheben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer anrechenbar.

Fällt kein Steuerabzug an beziehungsweise erfolgt bei Thesaurierung die Vergütung des Steuerabzugs, ist kein Solidaritätszuschlag abzuführen beziehungsweise wird dieser vergütet.

Kirchensteuer

Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichteter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Zu diesem Zweck hat der Kirchensteuerpflichtige dem Abzugsverpflichteten in einem schriftlichen Antrag seine Religionsangehörigkeit zu benennen. Ehegatten haben in dem Antrag zudem zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu den gesamten Kapitalerträgen der Ehegatten steht, damit die Kirchensteuer entsprechend diesem Verhältnis aufgeteilt, einbehalten und abgeführt werden kann. Wird kein Aufteilungsverhältnis angegeben, erfolgt eine Aufteilung nach Köpfen.

Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

Ausländische Quellensteuer

Auf die ausländischen Erträge des Sondervermögens wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten.

Die Kapitalanlagegesellschaft kann die anrechenbare Quellensteuer auf der Ebene des Sondervermögens wie Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist die ausländische Quellensteuer auf Anlegerebene weder anrechenbar noch abzugsfähig.

Übt die Kapitalanlagegesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug der ausländischen Quellensteuer auf Fondsebene nicht aus, dann wird die anrechenbare Quellensteuer bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

Ertragsausgleich

Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile, die zur Aus-schüttung herangezogen werden können (Ertragsausgleichsverfahren), sind steuerlich so zu behandeln wie die Erträge, auf die diese Teile des Ausgabepreises entfallen.

Gesonderte Feststellung, Außenprüfung

Die Besteuerungsgrundlagen, die auf der Ebene des Sondervermögens ermittelt werden, sind gesondert festzustellen. Hierzu hat die Kapitalanlagegesellschaft beim zuständigen Finanzamt eine Feststellungserklärung abzugeben. Änderungen der Feststellungserklärungen, z. B. anlässlich einer Außenprüfung (§ 11 Abs. 3 InvStG) der Finanzverwaltung, werden für das Geschäftsjahr wirksam, in dem die geänderte Feststellung unanfechtbar geworden ist. Die steuerliche Zurechnung dieser geänderten Feststellung beim Anleger erfolgt dann zum Ende dieses Geschäftsjahres beziehungsweise am Ausschüttungstag bei der Ausschüttung für dieses Geschäftsjahr.

Damit treffen die Bereinigungen von Fehlern wirtschaftlich die Anleger, die zum Zeitpunkt der Fehlerbereinigung an dem Sondervermögen beteiligt sind. Die steuerlichen Auswirkungen können entweder positiv oder negativ sein.

Zwischengewinnbesteuerung

Zwischengewinne sind die im Verkaufs- oder Rückgabepreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelaufene Zinsen sowie Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalforderungen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und infolgedessen beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden (etwa Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Der vom Sondervermögen erwirtschaftete Zwischengewinn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkommensteuerpflichtig. Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann im Jahr der Zahlung bei Privatanlegern einkommensteuerlich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsausgleich durchgeführt wird und sowohl bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen der von den Berufsträgern zu bescheinigenden Steuerdaten hierauf hingewiesen wird. Er wird bereits beim Steuerabzug steuermindernd berücksichtigt. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind jährlich 6 Prozent des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils als Zwischengewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn unselbständiger Teil der Anschaffungskosten, die nicht zu korrigieren sind. Bei Rückgabe oder Veräußerung des Investment-anteils bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen.

Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnungen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken entnommen werden.

Transparente, semitransparente und intransparente
Besteuerung

Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze (sog. transparente Besteuerung) gelten nur, wenn sämtliche Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 InvStG bekannt gemacht werden (sog. steuerliche Bekanntmachungspflicht). Dies gilt auch insoweit, als das Sondervermögen Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften, EU-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind, erworben hat (Zielfonds im Sinne des § 10 InvStG) und diese ihren steuerlichen Bekanntmachungspflichten nachkommen.

Die Gesellschaft ist bestrebt, die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem Investmentgesetz in der am 21.Juli 2013 geltenden Fassung zu erfüllen und sämtliche Besteuerungsgrundlagen, die ihr zugänglich sind, bekannt zu machen. Die erforderliche Bekanntmachung kann jedoch nicht garantiert werden, insbesondere soweit das Sondervermögen Anteile an Investmentvermögen erworben hat und die jeweilige Verwaltungsgesellschaft für diese den steuerlichen Bekanntmachungspflichten nicht nachkommt. In diesem Fall werden die Ausschüttungen und der Zwischengewinn sowie 70 Prozent der Wertsteigerung im letzten Kalenderjahr bezogen auf die jeweiligen Anteile am Investmentvermögen (mindestens jedoch 6 Prozent des Rücknahmepreises) als steuerpflichtiger Ertrag auf der Ebene des Fonds angesetzt. Die Gesellschaft ist zudem bestrebt, andere Besteuerungsgrundlagen außerhalb der Anforderungen des § 5 Abs. 1 InvStG (insbesondere den Aktiengewinn, den Immobiliengewinn und den Zwischengewinn) bekannt zu machen.

Sofern die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem Investmentgesetz in der am 21.Juli 2013 geltenden Fassung eingehalten werden, fällt das Sondervermögen unter den Bestandsschutz des § 22 Abs 2 InvStG mit der Folge, dass bis zum Ablauf des Fonds-Geschäftsjahres 2016 / 2017 die steuerlichen Anlagebestimmungen des § 1 Abs 1b InvStG als erfüllt gelten.

Sofern die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem Investmentgesetz in der am 21.Juli 2013 geltenden Fassung nicht eingehalten werden, ist das Sondervermögen als Investitionsgesellschaft zu behandeln. Die Besteuerung richtet sich nach den Grundsätzen für Investitionsgesellschaften.

EU-Zinsrichtlinie / Zinsinformationsverordnung

Die Zinsinformationsverordnung (kurz ZIV), mit der die Richtlinie 2003 / 48 / EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABL. EU Nr. L 157 S. 38, umgesetzt wird, soll grenzüberschreitend die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Mit einigen Drittstaaten (insbesondere mit der Schweiz, Liechtenstein, Channel Islands, Monaco und Andorra) hat die EU Abkommen abgeschlossen, die der EU-Zinsrichtlinie weitgehend entsprechen.

Dazu werden grundsätzlich Zinserträge, die eine im europäischen Ausland oder bestimmten Drittstaaten ansässige natürliche Person von einem deutschen Kreditinstitut (das insoweit als Zahlstelle handelt) gutgeschrieben erhält, von dem deutschen Kredit­institut an das Bundeszentralamt für Steuern und von dort aus letztlich an die ausländischen Wohnsitzfinanzämter gemeldet.

Entsprechend werden grundsätzlich Zinserträge, die eine natürliche Person in Deutschland von einem ausländischen Kreditinstitut im europäischen Ausland oder in bestimmten Drittstaaten erhält, von dem ausländischen Kreditinstitut letztlich an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Alternativ behalten einige ausländische Staaten Quellensteuern ein, die in Deutschland anrechenbar sind.

Konkret betroffen sind folglich die innerhalb der Europäischen Union beziehungsweise in den beigetretenen Drittstaaten ansässigen Privatanleger, die grenzüberschreitend in einem anderen EU-Land ihr Depot oder Konto führen und Zinserträge erwirtschaften. Unter anderem Luxemburg und die Schweiz haben sich verpflichtet, von den Zinserträgen eine Quellensteuer in Höhe von 35 Prozent einzubehalten. Der Anleger erhält im Rahmen der steuerlichen Dokumentation eine Bescheinigung, mit der er sich die abgezogenen Quellensteuern im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anrechnen lassen kann.

Alternativ hat der Privatanleger die Möglichkeit, sich vom Steuerabzug im Ausland befreien zu lassen, indem er eine Ermächtigung zur freiwilligen Offenlegung seiner Zinserträge gegenüber dem ausländischen Kreditinstitut abgibt, die es dem Institut gestattet, auf den Steuerabzug zu verzichten und stattdessen die Erträge an die gesetzlich vorgegebenen Finanzbehörden zu melden.

Nach der ZIV ist von der Kapitalanlagegesellschaft für jeden in- und ausländischen Fonds anzugeben, ob er der ZIV unterliegt (in scope) oder nicht (out of scope). Für diese Beurteilung enthält die ZIV zwei wesentliche Anlagegrenzen.

Wenn das Vermögen eines Fonds aus höchstens 15 Prozent Forderungen im Sinne der ZIV besteht, haben die Zahlstellen, die letztendlich auf die von der Kapitalanlagegesellschaft gemeldeten Daten zurückgreifen, keine Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu versenden. Ansonsten löst die Überschreitung der 15 Prozent -Grenze eine Meldepflicht der Zahlstellen an das Bundeszentralamt für Steuern über den in der Ausschüttung enthaltenen Zinsanteil aus.

Bei Überschreiten der 25 Prozent-Grenze ist der in der Rückgabe oder Veräußerung der Fondsanteile enthaltene Zinsanteil zu melden. Handelt es sich um einen ausschüttenden Fonds, so ist zusätzlich im Falle der Ausschüttung der darin enthaltene Zinsanteil an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, erfolgt eine Meldung konsequenterweise nur im Falle der Rückgabe oder Veräußerung des Fondsanteils.

Beschränkte Steuerpflicht in Österreich

Durch das Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) wurde in Österreich eine beschränkte Steuerpflicht für jene Gewinne eingeführt, die ein ausländischer Anleger über einen Offenen Immobilienfonds aus österreichischen Immobilien erzielt.

Besteuert werden die laufenden Bewirtschaftungsgewinne aus der Vermietung und die aus der jährlichen Bewertung resultierenden Wertzuwächse (im Ausmaß von 80 Prozent) der österreichischen Immobilien. Steuersubjekt für die beschränkte Steuerpflicht in Österreich ist der einzelne Anleger, der weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt (bei Körperschaften weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung) in Österreich hat.

Für natürliche Personen beträgt der Steuersatz für diese Einkünfte in Österreich 25 Prozent. Erzielt der Anleger pro Kalenderjahr insgesamt maximal 2.000,00 Euro in Österreich steuerpflichtige Einkünfte, braucht er keine Steuererklärung abzugeben und die Einkünfte bleiben steuerfrei. Bei Überschreiten dieser Grenze oder nach Aufforderung durch das zuständige österreichische Finanzamt, ist eine Steuererklärung in Österreich ab­zugeben.

Für Körperschaften beträgt der Steuersatz in Österreich 25 Prozent. Anders als bei natürlichen Personen gibt es für diese keinen gesetzlichen Freibetrag.

Für die Besteuerung ist das Finanzamt Wien 1 / 23 zuständig.

Die auf einen Anteil entfallenden in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte (ausschüttungsgleichen Erträge) betragen für das Kalenderjahr 2014 0,206 Euro. Dieser Betrag ist mit der vom Anleger im Zeitpunkt der Ausschüttung gehaltenen Anzahl von Anteilen zu multiplizieren.

Nach ImmoInvFG idF Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011, BGBl. Nr. 2010 / 111) wurde normiert, dass realisierte Wertsteigerungen bei Veräußerung von Anteilscheinen der Vermögenszuwachsbesteuerung nach § 27 (3) EStG unterliegen. Entsprechend sind re­alisierte Wertsteigerungen bei Verkauf von Fondsanteilen, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben werden, seit 1. April 2012 steuerpflichtig.

Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen durch beschränkt steuerpflichtige Anleger in Österreich unterliegen jedoch keiner Besteuerung in Österreich.

3 Prozent - Steuer in Frankreich

Seit dem 1. Januar 2008 unterliegen deutsche Immobilien-Sondervermögen grundsätzlich dem Anwendungsbereich einer französischen Sondersteuer (der sogenannte französischen 3 Prozent-Steuer), die jährlich auf den Verkehrswert der in Frankreich gelegenen Immobilien erhoben wird. Das französische Gesetz sieht für französische Immobilien-Sondervermögen sowie für vergleichbare ausländische Sondervermögen die Befreiung von der 3 Prozent-Steuer vor. Nach Auffassung der französischen Finanzverwaltung sind deutsche Immobilien-Sondervermögen nicht grundsätzlich mit französischen Immobilien-Sondervermögen vergleichbar, so dass sie nicht grundsätzlich von der 3 Prozent-Steuer befreit sind.

Um von dieser Steuer befreit zu werden, muss das Sondervermögen hausInvest nach Auffassung der französischen Finanzverwaltung jährlich eine Erklärung abgeben, in welcher der französische Grundbesitz zum 1. Januar eines jeden Jahres angegeben wird und diejenigen Anteilsinhaber benannt werden, die zum 1. Januar eines Jahres an dem Sondervermögen zu 1 Prozent oder mehr beteiligt waren.

Damit das Sondervermögen seiner Erklärungspflicht nachkommen und damit eine Erhebung der französischen 3 Prozent-Steuer vermieden werden kann, bitten wir Sie, wenn Ihre Beteiligung am Sondervermögen hausInvest zum 1. Januar eine Quote von 1 Prozent erreicht beziehungsweise überschritten hat, uns eine schriftliche Erklärung zuzusenden (Commerz Real Investmentgesellschaft mbH, Steuerabteilung, Friedrichstraße 25, 65185 Wiesbaden), in der Sie der Bekanntgabe Ihres Namens, Ihrer Anschrift und Ihrer Beteiligungshöhe gegenüber der französischen Finanzverwaltung zustimmen.

Diese Benennung hat für Sie weder finanzielle Auswirkungen noch löst sie eigene Erklärungs- oder Meldepflichten für Sie gegenüber den französischen Steuerbehörden aus, wenn Ihre Beteiligung am Sondervermögen am 1. Januar weniger als 5 Prozent betrug und es sich hierbei um die einzige Investition in französischen Grundbesitz handelt.

Falls Ihre Beteiligungsquote am 1. Januar 5 Prozent oder mehr betrug, oder Sie weiteren Grundbesitz mittelbar oder unmittelbar in Frankreich hielten, sind Sie aufgrund der Beteiligung an französischen Immobilien gegebenenfalls selbst steuerpflichtig und müssen für die Steuerbefreiung durch Abgabe einer eigenen Erklärung gegenüber den französischen Steuerbehörden Sorge tragen.

Für verschiedene Anlegerkreise können jedoch allgemeine Befreiungstatbestände greifen; so sind z.B. natürliche Personen und börsennotierte Gesellschaften von der 3 Prozent-Steuer befreit. In diesen Fällen bedarf es also keiner Abgabe einer eigenen Erklärung.

Für weitere Informationen über eine mögliche Erklärungspflicht Ihrerseits empfehlen wir, sich mit einem französischen Steuerberater in Verbindung zu setzen.

Hinweis

Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

Anteilwert, Aktien-, Immobilien- und Zwischengewinn für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2014

Gültig am   Rücknahme-
preis in €  
Ausgabe-
preis in €  
Aktiengewinn
EStG in %  
Aktiengewinn
KStG in %  
Immobilien-
gewinn
in %  
Zwischen-
gewinn in €  
EU-Zwischen-
gewinn in €  
Ausschüttung
in €
 
02.04.13 41,42 43,49 2,10 2,10 4,03 0,15 0,15
03.04.13 41,42 43,49 2,10 2,10 4,03 0,16 0,16
04.04.13 41,42 43,49 2,10 2,10 4,03 0,16 0,16
05.04.13 41,42 43,49 2,10 2,10 4,04 0,16 0,16
08.04.13 41,43 43,50 2,10 2,10 4,05 0,16 0,16
09.04.13 41,44 43,51 2,10 2,10 4,05 0,16 0,16
10.04.13 41,44 43,51 2,10 2,10 4,06 0,16 0,16
11.04.13 41,44 43,51 2,10 2,10 4,06 0,16 0,16
12.04.13 41,44 43,51 2,10 2,10 4,07 0,16 0,16
15.04.13 41,45 43,52 2,08 2,08 4,09 0,16 0,16
16.04.13 41,45 43,52 2,08 2,08 4,09 0,16 0,16
17.04.13 41,45 43,52 2,08 2,08 4,09 0,16 0,16
18.04.13 41,45 43,52 2,08 2,08 4,10 0,16 0,16
19.04.13 41,45 43,52 2,08 2,08 4,10 0,16 0,16
22.04.13 41,45 43,52 2,08 2,08 4,11 0,16 0,16
23.04.13 41,45 43,52 2,08 2,08 4,12 0,16 0,16
24.04.13 41,45 43,52 2,07 2,07 4,12 0,16 0,16
25.04.13 41,45 43,52 2,07 2,07 4,13 0,16 0,16
26.04.13 41,45 43,52 2,06 2,06 4,13 0,16 0,16
29.04.13 41,46 43,53 2,06 2,06 4,10 0,16 0,16
30.04.13 41,46 43,53 2,06 2,06 4,10 0,17 0,17
02.05.13 41,47 43,54 2,06 2,06 4,12 0,17 0,17
03.05.13 41,47 43,54 2,06 2,06 4,12 0,17 0,17
06.05.13 41,48 43,55 2,06 2,06 4,12 0,17 0,17
07.05.13 41,48 43,55 2,06 2,06 4,12 0,17 0,17
08.05.13 41,48 43,55 2,06 2,06 4,13 0,17 0,17
10.05.13 41,49 43,56 2,07 2,07 4,14 0,17 0,17
13.05.13 41,49 43,56 2,07 2,07 4,14 0,17 0,17
14.05.13 41,49 43,56 2,07 2,07 4,13 0,17 0,17
15.05.13 41,49 43,56 2,07 2,07 4,13 0,17 0,17
16.05.13 41,50 43,58 2,07 2,07 4,13 0,17 0,17
17.05.13 41,50 43,58 2,07 2,07 4,14 0,17 0,17
21.05.13 41,50 43,58 2,07 2,07 4,13 0,17 0,17
22.05.13 41,50 43,58 2,07 2,07 4,14 0,17 0,17
23.05.13 41,50 43,58 2,06 2,06 4,14 0,17 0,17
24.05.13 41,51 43,59 2,06 2,06 4,14 0,17 0,17
27.05.13 41,51 43,59 2,05 2,05 4,16 0,18 0,18
28.05.13 41,52 43,60 2,05 2,05 4,16 0,18 0,18
29.05.13 41,52 43,60 2,05 2,05 4,16 0,18 0,18
31.05.13 41,52 43,60 2,05 2,05 4,17 0,18 0,18
03.06.13 41,53 43,61 2,06 2,06 4,18 0,18 0,18
04.06.13 41,54 43,62 2,06 2,06 4,19 0,18 0,18
05.06.13 41,54 43,62 2,06 2,06 4,19 0,18 0,18
06.06.13 41,54 43,62 2,06 2,06 4,20 0,18 0,18
07.06.13 41,55 43,63 2,06 2,06 4,20 0,18 0,18
10.06.13 41,55 43,63 2,05 2,05 4,22 0,18 0,18
11.06.13 41,55 43,63 2,05 2,05 4,22 0,18 0,18
12.06.13 41,56 43,64 2,05 2,05 4,22 0,18 0,18
13.06.13 41,56 43,64 2,05 2,05 4,23 0,18 0,18
14.06.13 41,57 43,65 2,05 2,05 4,24 0,18 0,18
17.06.13 40,33 42,35 2,01 2,01 1,54 0,03 0,03 1,25
18.06.13 40,33 42,35 2,01 2,01 1,55 0,03 0,03
19.06.13 40,34 42,36 2,01 2,01 1,54 0,03 0,03
20.06.13 40,34 42,36 2,01 2,01 1,55 0,03 0,03
21.06.13 40,35 42,37 2,04 2,04 1,55 0,03 0,03
24.06.13 40,36 42,38 2,04 2,04 1,56 0,03 0,03
25.06.13 40,36 42,38 2,04 2,04 1,57 0,03 0,03
26.06.13 40,37 42,39 2,04 2,04 1,56 0,03 0,03
27.06.13 40,37 42,39 2,04 2,04 1,57 0,03 0,03
28.06.13 40,38 42,40 2,04 2,04 1,58 0,03 0,03
01.07.13 40,39 42,41 2,04 2,04 1,58 0,03 0,03
02.07.13 40,39 42,41 2,04 2,04 1,59 0,03 0,03
03.07.13 40,39 42,41 2,04 2,04 1,60 0,03 0,03
04.07.13 40,40 42,42 2,04 2,04 1,60 0,03 0,03
05.07.13 40,40 42,42 2,04 2,04 1,60 0,03 0,03
08.07.13 40,40 42,42 2,05 2,05 1,58 0,04 0,04
09.07.13 40,40 42,42 2,05 2,05 1,59 0,04 0,04
10.07.13 40,40 42,42 2,05 2,05 1,59 0,04 0,04
11.07.13 40,41 42,43 2,05 2,05 1,59 0,04 0,04
12.07.13 40,41 42,43 2,04 2,04 1,61 0,04 0,04
15.07.13 40,41 42,43 2,04 2,04 1,61 0,04 0,04
16.07.13 40,41 42,43 2,04 2,04 1,61 0,04 0,04
17.07.13 40,41 42,43 2,04 2,04 1,61 0,04 0,04
18.07.13 40,41 42,43 2,04 2,04 1,61 0,04 0,04
19.07.13 40,41 42,43 2,04 2,04 1,62 0,04 0,04
22.07.13 40,41 42,43 2,03 2,03 1,58 0,04 0,04
23.07.13 40,42 42,44 2,03 2,03 1,59 0,04 0,04
24.07.13 40,42 42,44 2,03 2,03 1,59 0,04 0,04
25.07.13 40,42 42,44 2,03 2,03 1,59 0,04 0,04
26.07.13 40,42 42,44 2,02 2,02 1,60 0,04 0,04
29.07.13 40,42 42,44 2,02 2,02 1,59 0,04 0,04
30.07.13 40,42 42,44 2,02 2,02 1,59 0,04 0,04
31.07.13 40,43 42,45 2,02 2,02 1,60 0,04 0,04
01.08.13 40,43 42,45 2,02 2,02 1,60 0,04 0,04
02.08.13 40,43 42,45 2,02 2,02 1,61 0,04 0,04
05.08.13 40,43 42,45 2,02 2,02 1,60 0,05 0,05
06.08.13 40,44 42,46 2,03 1,96 1,60 0,05 0,05
07.08.13 40,44 42,46 2,03 1,96 1,60 0,05 0,05
08.08.13 40,44 42,46 2,03 1,96 1,60 0,05 0,05
09.08.13 40,45 42,47 2,03 1,96 1,61 0,05 0,05
12.08.13 40,45 42,47 2,03 1,96 1,61 0,05 0,05
13.08.13 40,45 42,47 2,03 1,96 1,62 0,05 0,05
14.08.13 40,45 42,47 2,03 1,96 1,61 0,05 0,05
15.08.13 40,46 42,48 2,03 1,96 1,62 0,05 0,05
16.08.13 40,46 42,48 2,03 1,96 1,62 0,05 0,05
19.08.13 40,46 42,48 2,00 1,93 1,64 0,05 0,05
20.08.13 40,46 42,48 2,00 1,92 1,64 0,05 0,05
21.08.13 40,47 42,49 2,00 1,92 1,65 0,05 0,05
22.08.13 40,47 42,49 2,00 1,92 1,65 0,05 0,05
23.08.13 40,47 42,49 2,00 1,92 1,66 0,05 0,05
26.08.13 40,47 42,49 2,00 1,92 1,66 0,05 0,05
27.08.13 40,48 42,50 2,00 1,92 1,67 0,05 0,05
28.08.13 40,48 42,50 2,00 1,92 1,66 0,05 0,05
29.08.13 40,48 42,50 2,00 1,92 1,67 0,05 0,05
30.08.13 40,49 42,51 2,00 1,93 1,67 0,05 0,05
02.09.13 40,50 42,53 2,00 1,93 1,66 0,05 0,05
03.09.13 40,50 42,53 2,00 1,93 1,66 0,05 0,05
04.09.13 40,50 42,53 2,00 1,93 1,66 0,06 0,06
05.09.13 40,50 42,53 2,00 1,93 1,66 0,06 0,06
06.09.13 40,50 42,53 2,01 1,93 1,66 0,06 0,06
09.09.13 40,50 42,53 2,01 1,93 1,63 0,06 0,06
10.09.13 40,50 42,53 2,01 1,93 1,64 0,06 0,06
11.09.13 40,51 42,54 2,01 1,93 1,64 0,06 0,06
12.09.13 40,51 42,54 2,01 1,93 1,65 0,06 0,06
13.09.13 40,51 42,54 2,01 1,94 1,65 0,06 0,06
16.09.13 40,51 42,54 2,01 1,94 1,62 0,06 0,06
17.09.13 40,51 42,54 2,01 1,94 1,63 0,06 0,06
18.09.13 40,51 42,54 2,01 1,94 1,62 0,06 0,06
19.09.13 40,51 42,54 2,02 1,94 1,62 0,06 0,06
20.09.13 40,51 42,54 2,02 1,94 1,63 0,06 0,06
23.09.13 40,51 42,54 2,01 1,94 1,63 0,06 0,06
24.09.13 40,51 42,54 2,01 1,94 1,64 0,06 0,06
25.09.13 40,52 42,55 2,01 1,94 1,64 0,06 0,06
26.09.13 40,52 42,55 2,01 1,94 1,64 0,06 0,06
27.09.13 40,52 42,55 2,01 1,94 1,64 0,06 0,06
30.09.13 40,52 42,55 1,99 1,92 1,65 0,06 0,06
01.10.13 40,53 42,56 1,99 1,91 1,66 0,06 0,06
02.10.13 40,53 42,56 1,99 1,91 1,66 0,06 0,06
04.10.13 40,54 42,57 1,99 1,91 1,67 0,06 0,06
07.10.13 40,54 42,57 1,98 1,88 1,68 0,06 0,06
08.10.13 40,54 42,57 1,98 1,88 1,69 0,06 0,06
09.10.13 40,55 42,58 1,98 1,88 1,69 0,06 0,06
10.10.13 40,55 42,58 1,98 1,88 1,69 0,07 0,07
11.10.13 40,55 42,58 1,98 1,88 1,70 0,07 0,07
14.10.13 40,57 42,60 1,98 1,88 1,68 0,07 0,07
15.10.13 40,57 42,60 1,98 1,88 1,68 0,07 0,07
16.10.13 40,57 42,60 1,98 1,88 1,68 0,07 0,07
17.10.13 40,57 42,60 1,98 1,88 1,68 0,07 0,07
18.10.13 40,58 42,61 1,98 1,88 1,69 0,07 0,07
21.10.13 40,58 42,61 1,98 1,88 1,68 0,07 0,07
22.10.13 40,59 42,62 1,98 1,88 1,69 0,07 0,07
23.10.13 40,59 42,62 1,98 1,88 1,70 0,07 0,07
24.10.13 40,59 42,62 1,98 1,88 1,69 0,07 0,07
25.10.13 40,62 42,65 1,98 1,88 1,69 0,07 0,07
28.10.13 40,63 42,66 1,98 1,88 1,70 0,07 0,07
29.10.13 40,63 42,66 1,98 1,88 1,70 0,07 0,07
30.10.13 40,63 42,66 1,98 1,88 1,70 0,07 0,07
31.10.13 40,63 42,66 1,98 1,89 1,71 0,07 0,07
01.11.13 40,64 42,67 1,98 1,89 1,71 0,07 0,07
04.11.13 40,65 42,68 1,99 1,89 1,72 0,07 0,07
05.11.13 40,66 42,69 1,99 1,89 1,73 0,07 0,07
06.11.13 40,66 42,69 1,99 1,89 1,73 0,07 0,07
07.11.13 40,66 42,69 1,99 1,89 1,74 0,07 0,07
08.11.13 40,67 42,70 1,99 1,89 1,74 0,07 0,07
11.11.13 40,68 42,71 1,99 1,89 1,76 0,08 0,08
12.11.13 40,69 42,72 1,99 1,89 1,76 0,08 0,08
13.11.13 40,69 42,72 1,99 1,90 1,77 0,08 0,08
14.11.13 40,69 42,72 2,00 1,90 1,77 0,08 0,08
15.11.13 40,69 42,72 2,00 1,90 1,78 0,08 0,08
18.11.13 40,70 42,74 1,99 1,89 1,77 0,08 0,08
19.11.13 40,70 42,74 2,00 1,90 1,78 0,08 0,08
20.11.13 40,70 42,74 1,99 1,90 1,78 0,08 0,08
21.11.13 40,71 42,75 1,99 1,90 1,79 0,08 0,08
22.11.13 40,71 42,75 1,98 1,90 1,83 0,08 0,08
25.11.13 40,72 42,76 1,98 1,88 1,84 0,08 0,08
26.11.13 40,72 42,76 1,98 1,88 1,84 0,08 0,08
27.11.13 40,73 42,77 1,98 1,88 1,84 0,08 0,08
28.11.13 40,72 42,76 1,98 1,89 1,83 0,08 0,08
29.11.13 40,75 42,79 1,98 1,89 1,81 0,08 0,08
02.12.13 40,75 42,79 1,99 1,89 1,82 0,08 0,08
03.12.13 40,75 42,79 1,99 1,89 1,82 0,08 0,08
04.12.13 40,76 42,80 1,99 1,89 1,83 0,08 0,08
05.12.13 40,76 42,80 1,99 1,89 1,82 0,08 0,08
06.12.13 40,76 42,80 1,99 1,89 1,84 0,08 0,08
09.12.13 40,77 42,81 1,98 1,88 1,85 0,08 0,08
10.12.13 40,77 42,81 1,98 1,88 1,85 0,09 0,09
11.12.13 40,77 42,81 1,98 1,88 1,85 0,09 0,09
12.12.13 40,77 42,81 1,97 1,87 1,83 0,09 0,09
13.12.13 40,77 42,81 1,97 1,87 1,84 0,09 0,09
16.12.13 40,78 42,82 1,97 1,87 1,85 0,09 0,09
17.12.13 40,79 42,83 1,97 1,87 1,86 0,09 0,09
18.12.13 40,79 42,83 1,97 1,87 1,85 0,09 0,09
19.12.13 40,80 42,84 1,97 1,87 1,86 0,09 0,09
20.12.13 40,82 42,86 1,97 1,87 1,86 0,09 0,09
23.12.13 40,83 42,87 1,97 1,88 1,88 0,09 0,09
27.12.13 40,86 42,90 1,98 1,88 1,90 0,09 0,09
30.12.13 40,87 42,91 1,98 1,88 1,92 0,09 0,09
02.01.14 40,88 42,92 1,98 1,88 1,93 0,09 0,09
03.01.14 40,89 42,93 1,98 1,88 1,93 0,09 0,09
06.01.14 40,90 42,95 1,98 1,88 1,94 0,09 0,09
07.01.14 40,90 42,95 1,98 1,88 1,94 0,09 0,09
08.01.14 40,90 42,95 1,97 1,87 1,95 0,09 0,09
09.01.14 40,90 42,95 1,97 1,87 1,95 0,09 0,09
10.01.14 40,90 42,95 1,97 1,87 1,95 0,09 0,09
13.01.14 40,90 42,95 1,98 1,88 1,93 0,10 0,10
14.01.14 40,90 42,95 1,98 1,88 1,93 0,10 0,10
15.01.14 40,89 42,93 1,98 1,88 1,94 0,10 0,10
16.01.14 40,89 42,93 1,98 1,88 1,93 0,10 0,10
17.01.14 40,89 42,93 1,98 1,88 1,93 0,10 0,10
20.01.14 40,89 42,93 1,98 1,88 1,90 0,10 0,10
21.01.14 40,89 42,93 1,98 1,88 1,90 0,10 0,10
22.01.14 40,89 42,93 1,98 1,88 1,91 0,10 0,10
23.01.14 40,90 42,95 1,98 1,88 1,91 0,10 0,10
24.01.14 40,90 42,95 1,98 1,88 1,92 0,10 0,10
27.01.14 40,90 42,95 1,95 1,85 1,90 0,10 0,10
28.01.14 40,90 42,95 1,95 1,86 1,91 0,10 0,10
29.01.14 40,90 42,95 1,96 1,86 1,91 0,10 0,10
30.01.14 40,90 42,95 1,94 1,84 1,92 0,10 0,10
31.01.14 40,90 42,95 1,94 1,84 1,91 0,10 0,10
03.02.14 40,91 42,96 1,94 1,84 1,92 0,10 0,10
04.02.14 40,91 42,96 1,94 1,84 1,93 0,10 0,10
05.02.14 40,92 42,97 1,94 1,84 1,93 0,10 0,10
06.02.14 40,92 42,97 1,94 1,84 1,92 0,11 0,11
07.02.14 40,92 42,97 1,94 1,84 1,93 0,11 0,11
10.02.14 40,93 42,98 1,94 1,84 1,94 0,11 0,11
11.02.14 40,93 42,98 1,94 1,84 1,94 0,11 0,11
12.02.14 40,93 42,98 1,94 1,84 1,94 0,11 0,11
13.02.14 40,93 42,98 1,94 1,84 1,94 0,11 0,11
14.02.14 40,94 42,99 1,94 1,84 1,94 0,11 0,11
17.02.14 40,95 43,00 1,94 1,84 1,95 0,11 0,11
18.02.14 40,95 43,00 1,94 1,84 1,95 0,11 0,11
19.02.14 40,95 43,00 1,94 1,84 1,96 0,11 0,11
20.02.14 40,95 43,00 1,94 1,84 1,96 0,11 0,11
21.02.14 40,96 43,01 1,95 1,85 1,97 0,11 0,11
24.02.14 40,97 43,02 1,95 1,85 1,98 0,11 0,11
25.02.14 40,97 43,02 1,95 1,85 1,99 0,11 0,11
26.02.14 41,07 43,12 1,91 1,81 1,88 0,11 0,11
27.02.14 41,07 43,12 1,91 1,81 1,88 0,11 0,11
28.02.14 41,07 43,12 1,91 1,82 1,88 0,11 0,11
03.03.14 41,08 43,13 1,92 1,82 1,89 0,11 0,11
04.03.14 41,08 43,13 1,92 1,82 1,89 0,11 0,11
05.03.14 41,08 43,13 1,92 1,82 1,89 0,11 0,11
06.03.14 41,09 43,14 1,92 1,82 1,90 0,11 0,11
07.03.14 41,09 43,14 1,92 1,82 1,90 0,11 0,11
10.03.14 41,09 43,14 1,92 1,82 1,91 0,12 0,12
11.03.14 41,09 43,14 1,92 1,82 1,91 0,12 0,12
12.03.14 41,10 43,16 1,90 1,80 1,91 0,12 0,12
13.03.14 41,10 43,16 1,90 1,80 1,92 0,12 0,12
14.03.14 41,10 43,16 1,90 1,80 1,93 0,12 0,12
17.03.14 41,10 43,16 1,90 1,80 1,94 0,12 0,12
18.03.14 41,11 43,17 1,89 1,80 1,95 0,12 0,12
19.03.14 41,11 43,17 1,89 1,80 1,95 0,12 0,12
20.03.14 41,11 43,17 1,89 1,80 1,96 0,12 0,12
21.03.14 41,12 43,18 1,89 1,80 1,96 0,12 0,12
24.03.14 41,15 43,21 1,91 1,82 2,02 0,12 0,12
25.03.14 41,15 43,21 1,91 1,82 2,02 0,12 0,12
26.03.14 41,15 43,21 1,91 1,82 2,02 0,12 0,12
27.03.14 41,15 43,21 1,91 1,82 2,01 0,12 0,12
28.03.14 41,15 43,21 1,92 1,82 2,01 0,12 0,12
31.03.14 41,15 43,21 1,91 1,81 1,98 0,12 0,12

Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft Commerz Real Investmentgesellschaft mbH hat für den Investmentfonds hausInvest je Anteil die nachfolgend aufgeführten Erträge verzeichnet.

Die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG werden nachfolgend bekannt gemacht.

Bezeichnung der Kapitalanlagegesellschaft:
Commerz Real Investmentgesellschaft mbH
Geschäftsjahr ab:
1. April 2013
Bezeichnung des Sondervermögens:
hausInvest
Geschäftsjahr bis:
31. März 2014
ISIN: DE0009807016 Ex-Tag: 16. Juni 2014
WKN: 980701 Beschlusstag: 2. Juni 2014
Zahltag: 16. Juni 2014

pro Anteil in €

  Privat­vermögen1   Betriebs­vermögen EStG2   Betriebsver­mögen KStG3  
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG Buchstabe:
a) Betrag der Ausschüttung4 1,2582953 1,2582953 1,2582953
nachrichtlich: gezahlter Ausschüttungsbetrag einschließlich einbehaltener Kapitalertragsteuer 1,1000000 1,1000000 1,1000000
aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,5672991 0,5672991 0,5672991
aa) in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 0,0000000 0,0000000 0,0000000
b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,6909962 0,6909962 0,6909962
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge (Teilthesaurierungsbetrag) 0,0292277 0,0292277 0,0292277
c) In den ausgeschütteten Erträgen enthaltene
bb) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG5

0,0000000

0,0000000
dd) steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
0,0000000


ee) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG sind
0,0000000


ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 InvStG in der ab
1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung

0,0000000


In den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen (Teilthesaurierungsbetrag) kumulativ enthaltene


aa) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG
oder § 3 Nr. 40 EStG5


0,0097268

0,0000000
cc) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG6 0,0940990 0,0940990
gg) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 InvStG 0,3751951 0,3751951 0,3751951
hh) in Doppelbuchstabe gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen
0,3718833

0,3718833

0,3718833
ii) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach Absatz 4
vorgenommen wurde7

0,0586173

0,0586173

0,0509743
jj) in Doppelbuchstabe ii) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 und 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist7

0,0076430

0,0000000
kk) in Doppelbuchstabe ii) enthaltene Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen7

0,0056670


0,0056670


0,0056670
ll) in Doppelbuchstabe kk) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 und 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist7

0,0000000

0,0000000
d) Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge


aa) im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 InvStG 0,1815639 0,1815639 0,1815639
bb) im Sinne des § 7 Abs. 3 InvStG 0,1634649 0,1634649 0,1634649
cc) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 5 InvStG, soweit in Doppelbuchstabe aa) enthalten 0,0097268 0,0097268
e) (weggefallen)
f) Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und


aa) nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 32d Abs. 5 oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechen¬bar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde8

0,0102687


0,0102687


0,0102687
bb) in Doppelbuchstabe aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 und 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist8

0,0016058

0,0000000
cc) nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
0,0000000

0,0000000

0,0000000
dd) in Doppelbuchstabe cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 und 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist8

0,0000000

0,0000000
ee) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist8, 9
0,0008501

0,0008501

0,0008501
ff) in Doppelbuchstabe ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 und 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist8

0,0000000

0,0000000
g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung 0,6279536 0,6279536 0,6279536
h) Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre
0,1582953

0,1582953

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Nachrichtlich: Betrag der nichtabziehbaren Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der Fassung vor Inkrafttreten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes
0,0189929

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1 Privatvermögen: Investmentanteile, die von Anteilinhabern steuerrechtlich im Privatvermögen gehalten werden.
2 Betriebsvermögen EStG: Investmentanteile, die von Anteilinhabern, die nach dem Einkommensteuergesetz besteuert werden, im Betriebsvermögen gehalten werden.
3 Betriebsvermögen KStG: Investmentanteile, die von Anteilinhabern, die nach dem Körperschaftsteuergesetz besteuert werden, im Betriebsvermögen gehalten werden.
4 Ausschüttung gemäß Randziffer 12 des BMF - Schreibens vom 18. August 2009.
5 Die Erträge und Gewinne sind zu 100 % ausgewiesen.
6 Die Erträge sind netto ausgewiesen.
7 Die Einkünfte sind zu 100 % ausgewiesen.
8 Die Quellensteuern sind im Betriebsvermögen zu 100 % ausgewiesen.
9 Nicht in Buchstabe f) aa) enthalten.